Die Vollzugsöffnungen erschienen weiterhin vertretbar (Vollzugsakten, Band 5, pag. 1790 f.). Einerseits scheint es daher nicht angezeigt, eine längere Dauer als drei Jahre anzuordnen. Andererseits bestätigen die Ausführungen von Dr. med. I.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass eine kürzere Dauer nicht ausreicht, um die für die Verbesserung der Legalprognose erforderlichen Belastungen und Erprobungen durchzuführen. Somit ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Massnahme um insgesamt ein Jahr bis am 20. Juni 2019 zu verlängern, keine Option. 3.6 Aus den genannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.