3. 3.1 Zu prüfen bleibt die konkrete Massnahmedauer. Diese hängt entscheidend von den weiteren Fortschritten des Beschwerdeführers im Rahmen der weiteren Lockerungsschritte, aber auch vom Zeitpunkt der Gewährung weiterer Progressionsstufen ab. 3.2 Mit Blick auf die Ausführungen und Verweise im aktuellsten Therapieverlaufsbericht der JVA C.________ veränderte sich die Vollzugsplanung seit den Therapieverlaufsberichten vom 29. Dezember 2017 und 14. August 2018 nicht. Demnach ist die Einführung der Progressionsstufe C bei weiterhin positivem Verlauf im Frühling/Sommer 2019 geplant.