Allerdings knüpft die Fortführung der Therapie an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts an und nicht an die bereits verstrichene Zeit (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22). Mit Blick auf die Rückfallgefahr und die Art der befürchteten Straftaten überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers jedenfalls nach wie vor. Eine Verlängerung der Massnahme ist zumutbar, zumal die angezeigten Lockerungsschritte stattfinden und davon ausgegangen werden kann, dass diese – Kooperation und Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt – weiterhin vorangetrieben werden.