13 den Schutz des Lebens und der körperlichen Integrität und damit besonders gewichtige Rechtsgüter. Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss deshalb als sehr hoch eingestuft werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 14 Jahren in Haft bzw. seit zehn Jahren im Massnahmevollzug. Die schuldangemessene Strafe von 12 Jahren ist abgelaufen. Allerdings knüpft die Fortführung der Therapie an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts an und nicht an die bereits verstrichene Zeit (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22).