Zudem kann dem Beschwerdeführer aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre. Das aktuelle Behandlungssetting ist erforderlich und auch geeignet, um die Legalprognose zu verbessern. III. Verhältnismässigkeit i.e.S., insbesondere angemessene Dauer der Massnahme