Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, ist die Dauer der Stufen in seinem Fall nicht bloss lose vorgegeben; vielmehr ist ein Ende der Massnahme konkret geplant und in Sicht (vgl. E. III., 3.2 dieses Beschlusses). 4.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnahme, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bzw. deren Zusammenhang mit den verübten Taten gegeben ist. Zudem kann dem Beschwerdeführer aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre.