1702, vgl. auch pag. 1689). 4.3 Wie sich aus den Ausführungen zur Frage der bedingten Entlassung ergibt, befindet sich der Beschwerdeführer in der Progressionsstufe B. Er absolvierte bereits mehrere unbegleitete Beziehungsurlaube, Ausgänge und medizinische Sachurlaube. Im aktuellen Therapieverlaufsbericht wird der Vollzugsverlauf auch nach der Einführung der Progressionsstufe B als positiv gewertet. Abgesehen von der kurzfristigen Arrestierung am 26. August 2018 (vgl. dazu weiter unten) sei es zu keiner weiteren Disziplinierung gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich an sämtliche Abmachungen und Rahmenbedingungen gehalten.