_ führt in seinem Ergänzungsgutachten aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierten delikt- und prognoserelevanten Störungs- und Problembereiche in seiner Persönlichkeit seien grundsätzlich therapeutisch beeinflussbar. Nach seiner gutachterlichen Einschätzung, welche zusätzlich durch den bisherigen Therapieverlauf belegt werde, könne beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden therapeutischen Beeinflussbarkeit ausgegangen werden (Vollzugsakten, Band 5, pag. 1702).