4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). 4.2 Dr. med. I.________ führt in seinem Ergänzungsgutachten aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierten delikt- und prognoserelevanten Störungs- und Problembereiche in seiner Persönlichkeit seien grundsätzlich therapeutisch beeinflussbar.