Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7, wonach eine bedingte Entlassung nicht mit der fehlenden stufengerechten Vorbereitung verweigert werden dürfe, ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft auch in diesem Punkt nicht einschlägig. Dort fehlte es bereits am Vorliegen einer schweren psychischen Störung, weshalb die Verlängerung nicht mehr mit der stufengerechten Vorbereitung begründet werden durfte. Im vorliegenden Fall ist die Ausgangslage aber ganz klar eine andere.