11 folgreich durchlaufen hat (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 321, N. 38 f., pag.42 ff., pag. 323, N. 1 ff.). Die Erforderlichkeit der Massnahme im stationären Rahmen ist damit aktuell noch gegeben. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7, wonach eine bedingte Entlassung nicht mit der fehlenden stufengerechten Vorbereitung verweigert werden dürfe, ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft auch in diesem Punkt nicht einschlägig.