Vollzugsakten, Band 5, pag. 1705). Eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt, auch wenn sie verbunden wird mit einer ambulanten Massnahme, kann unter Risikogesichtspunkten nicht als gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung bezeichnet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich dies auch nicht sinngemäss aus den Aussagen des Gutachters im oberinstanzlichen Verfahren. Dr. med. I.________ erwähnt ein Ambulatorium mit bestimmten Parametern einzig bei der Skizzierung eines sozialen Empfangsraumes. Dieser Empfangsraum wird aber erst aktuell, wenn der Beschwerdeführer auch das WAEX er-