Es ist deshalb sehr wichtig, dass die Rahmenbedingungen der stationären Massnahme zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind. Von einer hinreichenden Verminderung der Rückfallgefahr kann erst dann ausgegangen werden, wenn sich das Behandlungsergebnis auch unter den Bedingungen des offenen Vollzuges in einem Wohn- und Arbeitsexternat als stabil und belastbar erwiesen hat und ein geeigneter und hinreichend erprobter prosozialer (deliktpräventiver) Empfangsraum (mit Nachsorge) zur Verfügung steht und auch langfristig gewährleistet ist (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 321, N. 1 ff.; Vollzugsakten, Band 5, pag.