Sein reiferes Alter wird dabei nicht nur ein Vorteil sein. Es ist gerichtsnotorisch, dass verbale und tätliche Auseinandersetzungen in der Altersgruppe der 16-jährigen verbreitet sind. Auf den Beschwerdeführer, der zu überschiessenden impulsiven Affektreaktionen neigt, werden in dieser Hinsicht ganz besondere, neue Herausforderungen zukommen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die Rahmenbedingungen der stationären Massnahme zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind.