Das wäre bei einer sofortigen bedingten Entlassung nicht der Fall gewesen. Dies ergibt sich auch aus dem Entscheid der Vorinstanz. 3.5 Der Beschwerdeführer wurde per 16. Juni 2017 von der Beobachtungs- und Tria- ge-Abteilung der JVA C.________ in die Grundstufe (offene Abteilung) versetzt. Per 19. Januar 2018 erfolgte der Übertritt in die Progressionsstufe A (Vollzugsakten, Band 5, pag. 1630). Mittlerweile befindet er sich seit dem 1. Oktober 2018 in der Progressionsstufe B. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer auch die Implementierung des Vollzugsmoduls der Arbeitserprobung (AEP) gewährt (pag.