1693 f. sowie pag. 1695 f., 1703). 3.4 Mit Blick auf diese Ausführungen konnte dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch keine so günstige Prognose gestellt werden, die eine sofortige bedingte Entlassung rechtfertigte. Es bestand ein mittleres Risiko für Gewalthandlungen und fremdgefährdende Verhaltensweisen. Von zentraler Bedeutung für die Verbesserung der Legalprognose war, dass das bis anhin erreichte gegenwärtige Behandlungsergebnis unter gestuften Lockerungsbedingungen auf seine Stabilität hin erprobt wird. Das wäre bei einer sofortigen bedingten Entlassung nicht der Fall gewesen.