Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche Umstände die Vorinstanz auf das Fehlen einer günstigen Prognose schliesse. Es reiche nicht aus, darzulegen, dass es noch Aspekte gebe, welche er aufarbeiten müsse. Hierzu bestehe die Möglichkeit, eine ambulante Behandlung auch während der Dauer der Probezeit fortzusetzen. Eine bedingte Entlassung stelle denn auch nicht ein Entfallen sämtlicher Rahmenbedingungen dar. Vielmehr könnten auf ihn zugeschnittene Rahmenbedingungen auch ausserhalb einer Vollzugseinrichtung geschaffen werden. Ihm sei eine günstige Prognose zu stellen.