8 Entlassung dann zu erfolgen hat, wenn die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr ausreichend vermindert werden konnte. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos sind die Modalitäten einer allfälligen bedingten Entlassung, d.h. die spezialpräventiven Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen bzw. der Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung usw. zu berücksichtigen.