2.8 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem eindeutig, dass und weshalb die Vorinstanz von einer schweren psychischen Störung ausgeht. Sie hat diesen Schluss nicht einzig gestützt auf eine Formulierung im Gutachten, wonach eine andere schwere psychische Störung nicht vorliege, geschlossen. Auch wenn dem so wäre, würde dies allenfalls eine rechtlich mangelhafte Begründung darstellen, aber keine Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Beschluss in diesem Punkt anzufechten.