Dieser Fall kann daher nicht als Vergleich herangezogen werden. Vorliegend sind die Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten gemäss Gutachten als Symptome einer lebensgeschichtlich überdauernden, strukturellen Persönlichkeitsstörung aufzufassen und stellen keine eigenständigen Persönlichkeitsakzentuierungen dar (pag. 1697). 2.8 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem eindeutig, dass und weshalb die Vorinstanz von einer schweren psychischen Störung ausgeht.