Vor diesem Hintergrund stellt die von Dr. med. I.________ gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach Ansicht der Beschwerdekammer eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB dar. Deren Zusammenhang mit den verübten Taten ist gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Eventualantrag pag. 327). 2.7 Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 ist nicht einschlägig. Dort wurde dem Beschwerdeführer eine mässig ausgeprägte Dissozialität diagnostiziert. Dieser Fall kann daher nicht als Vergleich herangezogen werden.