bestätigt auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung trotz zwischenzeitlich eingetretener Verbesserungen auf der Verhaltensebene im Kern fortbesteht und das heute vorliegende komplexe Störungsbild eine anhaltende psychische Störung von erheblicher Schwere darstellt. Im Laufe der Rei- fungs-und Entwicklungsfortschritte sei jetzt zwar ein höheres, nämlich ein mittleres, aber noch nicht einer hohes Funktions- und Anpassungsniveau erreicht (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 319 N. 39 ff. und pag. 323 N. 21 ff.).