7 lichkeitsstörung wurzelnden – latenten Reaktions- und Verhaltensbereitschaften) eine anhaltende psychische Störung von erheblicher Schwere darstelle (pag. 1694). 2.6 Dr. med. I.________ bestätigt auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung trotz zwischenzeitlich eingetretener Verbesserungen auf der Verhaltensebene im Kern fortbesteht und das heute vorliegende komplexe Störungsbild eine anhaltende psychische Störung von erheblicher Schwere darstellt.