Sie sei mit anderen Worten nur noch mässig ausgeprägt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade nicht ausreiche, um eine Verlängerung der stationären Massnahme zu rechtfertigen. Ergänzend macht er an der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente mehr, er befinde sich in der offenen Abteilung und bereits in der Progressionsstufe B. Trotz vielen mittlerweile erfolgten Veränderungen und Erprobungen sei er nicht überfordert oder destabilisiert gewesen.