6 psychischen Störung erfülle. Die Vorinstanz habe dies unterlassen. Es sei ihm daher auch nicht möglich, die Beschwerde hinreichend zu begründen. Aus dem Ergänzungsgutachten ergebe sich, dass die fragliche Persönlichkeitsstörung lediglich noch im Kern fortbestehe, auf maximal mittlerem Struktur- und Objektbeziehungsniveau. Sie sei mit anderen Worten nur noch mässig ausgeprägt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade nicht ausreiche, um eine Verlängerung der stationären Massnahme zu rechtfertigen.