Er macht aber geltend, ihre Qualifikation als schwere psychische Störung sei unzutreffend. Die Vorinstanz stütze ihre rechtliche Qualifikation als schwere psychische Störung offenbar alleinig auf einen Satz des Gutachters, in welchem dieser festgehalten habe, es liege «keine andere schwere psychische Störung» vor. Es fehle eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Diagnose. Das Gericht dürfe die Beurteilung von Rechtsfragen nicht den medizinischen Sachverständigen überlassen. Denn die medizinischen Diagnosebegriffe seien nicht deckungsgleich mit den gesetzlichen Bestimmungen zur schweren psychischen Störung.