Diese Diagnose wird auch im Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 14. Januar 2019 bestätigt (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 170). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte Dr. med. I.________ seine Ausführungen in den beiden Gutachten sowie die gestellte Diagnose (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 319; sowie E. II., 2.6 dieses Beschlusses). 2.4 Der Beschwerdeführer stellt diese Diagnose nicht in Abrede. Er macht aber geltend, ihre Qualifikation als schwere psychische Störung sei unzutreffend.