und damit auch zu einer verbesserten sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit führen (pag. 1262). 2.3 Dr. I.________ stellt dem Beschwerdeführer in seinem Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2018 (wie bereits im Gutachten vom 3. August 2015, pag. 1676; vgl. E. II., 2.2) die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-unreifen Anteilen sowie einigen impulsiven und dissozialen Zügen (ICD-10 F61.0; Vollzugsakten, Band 5, pag. 1696). Diese Diagnose wird auch im Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 14. Januar 2019 bestätigt (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 170).