469 f.) stellt die Diagnose nach ICD-10 einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit emotional-impulsiven und dissozialen Anteilen. Zum klinischen Schweregrad der Störung wird wiederholt, dass dieser im Tatzeitraum und noch weit in die Zeit im Regionalgefängnis hinein sicherlich «schwergradig ausgeprägt» war, sich aber deutlich beruhigt hat und heute, im engen Betreu- ungs- und Behandlungssetting sowie unter medikamentöser Therapie als «mittelgradig ausgeprägt» eingeschätzt werden kann (pag. 501). Das Gutachten des