_ vom 26. Mai 2008 (Vollzugsakten, Band 1, pag. 161 f.) attestiert, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, das persistierende ADHS sowie der zum Tatzeitpunkt bestehende schädliche Drogengebrauch einer psychischen Störung von erheblicher Schwere entspricht (pag. 173 Rückseite) und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB psychisch schwer gestört ist. Das Gutachten Dr. H.________ vom 1. April 2011 (Vollzugsakten, Band 2, pag. 469 f.) stellt die Diagnose nach ICD-10 einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit emotional-impulsiven und dissozialen Anteilen.