und attestiert dem Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F60.2) sowie eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10=; F12.2; pag. 6). Das eigentliche Gutachten des FPD vom 30. Juni 2005 bestätigt die Diagnose (ICD-10; F60.2) des Vorgutachtens sowie zusätzlich ein persistierendes ADHS (nach ICD 1 10; F90) und eine Persönlichkeitsstörung mit vorrangig emotional-instabilen Zügen (Vollzugsakten, Band 1, pag. 55 ff.) und erachtet die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 StGB als notwendig. Das Gutachten Dr. G.________ vom 26. Mai 2008 (Vollzugsakten, Band 1, pag.