Das erste Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (nachfolgend: FPD) datiert vom 2. September 2004 (Vorgutachten Dr. G.________ betreffend Hafterstehungsfähigkeit und gegebenenfalls psychiatrischer Behandlung; Vollzugsakten, Band 1, pag. 1 f.) und attestiert dem Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F60.2) sowie eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10=; F12.2;