Ist die Störung «mässig ausgeprägt», erfüllt sie das Kriterium nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1 mit Verweis auf Urteil 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3 und E. 2.4.4). Der psychiatrische Sachverständige hat im Rahmen seiner medizinischen Feststellungen Ausführungen zum Schweregrad einer psychischen Störung vorzunehmen. Juristischer Natur ist demgegenüber die Frage der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose. Mit anderen Worten obliegt die Beurteilung, ob eine vom Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art.