2. Schwere psychische Störung 2.1 Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn genügt dem Eingangskriterium einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Ingress StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen. Ist die Störung «mässig ausgeprägt», erfüllt sie das Kriterium nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1 mit Verweis auf Urteil 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3 und E. 2.4.4).