3 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge: «1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei, rückwirkend ab dem 20. Juni 2018, um drei Jahre zu verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB). 3. Der Beschwerdeführer sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 4. Der Beschwerdeführer sei in der Justizvollzugsanstalt C.________ zu belassen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art.