59 StGB rückwirkend ab dem 20. Juni 2018 um ein Jahr zu verlängern. III. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche sowie das obergerichtliche Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren sei gemäss noch einzureichender Kostennote gerichtlich festzusetzen.»