Es sei der Verurteilte unter Anordnung einer ambulanten Therapie sowie Bewährungshilfe und geeigneter Weisungen bedingt aus dem stationär therapeutischen Massnahmenvollzug zu entlassen. 4. Die Probezeit sei, rückwirkend ab dem 20. Juni 2018, auf fünf Jahre festzusetzen. II. Eventualiter sei die von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 26. April 2016 rückwirkend ab dem 20. Juni 2013 erstmals um fünf Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB rückwirkend ab dem 20. Juni 2018 um ein Jahr zu verlängern.