Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 16. Oktober 2018 ein Beschwerdeverfahren. Sie wies die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gutzuheissen und räumte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit ein, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme einzureichen und eigene Verfahrens- und Beweisanträge zu stellen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte der Verfahrensleitung am 23. Oktober 2018 mit, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als wichtig erachtet werde.