Dagegen reichte der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Oktober 2018 Beschwerde ein. Er beantragte, der Beschluss sei aufzuheben, die stationäre therapeutische Massnahme sei nicht zu verlängern und er sei bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Die Probezeit sei, rückwirkend ab dem 20. Juni 2018, auf fünf Jahre festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 16. Oktober 2018 ein Beschwerdeverfahren.