Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) hiess in seinem Beschluss vom 3. September 2018 (PEN 18 265) den Antrag der Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) vom 23. März 2018 um erneute Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 StGB teilweise gut und verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB rückwirkend ab dem 20. Juni 2018 um drei Jahre. Dagegen reichte der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Oktober 2018 Beschwerde ein.