59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre. Nachdem dieses Urteil vom Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens zurückgewiesen wurde, fällte die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 26. April 2016 ein neues Urteil. Es blieb bei einer Verlängerung um fünf Jahre, rückwirkend ab dem 20. Juni 2013. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) hiess in seinem Beschluss vom 3. September 2018 (PEN 18 265) den Antrag der Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) vom 23. März 2018 um erneute Verlängerung der Massnahme nach Art.