1 Abs. 2 aStGB aufgeschoben. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte am 20. Juni 2008 den Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung und verurteilte A.________ gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB. Am 16. August 2013 verlängerte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre.