1. Mit Urteil des damaligen Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 1. Dezember 2006 wurde A.________ der vorsätzlichen Tötung, mehrfach begangen sowie des Raufhandels schuldig erklärt und zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die ausgesprochene Strafe wurde zugunsten einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB aufgeschoben.