Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 420 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verlängerung der Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 26. Sep- tember 2018 (PEN 18 265) Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Formelles 1. Mit Urteil des damaligen Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 1. Dezember 2006 wurde A.________ der vorsätzlichen Tötung, mehrfach begangen sowie des Raufhandels schuldig erklärt und zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die ausgesprochene Strafe wurde zugunsten einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB aufge- schoben. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte am 20. Juni 2008 den Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung und verur- teilte A.________ gestützt darauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anordnung einer statio- nären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB. Am 16. August 2013 verlängerte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre. Nachdem dieses Urteil vom Bundesgericht aufgehoben und die Sache zur Einholung eines neuen Gutachtens zurückgewiesen wurde, fällte die Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern am 26. April 2016 ein neues Urteil. Es blieb bei einer Verlängerung um fünf Jahre, rückwirkend ab dem 20. Juni 2013. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) hiess in sei- nem Beschluss vom 3. September 2018 (PEN 18 265) den Antrag der Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) vom 23. März 2018 um erneute Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 StGB teilweise gut und verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB rückwirkend ab dem 20. Juni 2018 um drei Jahre. Dagegen reichte der Verur- teilte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Oktober 2018 Beschwerde ein. Er beantragte, der Beschluss sei aufzuheben, die stationäre therapeutische Massnahme sei nicht zu verlängern und er sei bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Die Probezeit sei, rückwirkend ab dem 20. Juni 2018, auf fünf Jahre festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung ei- ner mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer eröffnete am 16. Oktober 2018 ein Beschwerdeverfahren. Sie wies die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Verfahrensantrag des Beschwerde- führers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gutzuheissen und räumte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit ein, innert 20 Tagen ab Zustellung die- ser Verfügung eine Stellungnahme einzureichen und eigene Verfahrens- und Be- weisanträge zu stellen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte der Verfahrensleitung am 23. Oktober 2018 mit, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als wichtig erachtet werde. Sie beantragte, der Beschwerdeführer sowie der Sach- verständige Dr. med. I.________ seien zu befragen und es seien aktuelle Thera- pie- und Vollzugsberichte einzuholen. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde bei der Justizvoll- zugsanstalt C.________ ein aktueller Vollzugs- und Therapiebericht eingeholt. Der 2 Bericht vom 14. Januar 2019 wurde gleichentags den Parteien zugestellt. Am 4. Februar 2018 liess die JVA C.________ der Beschwerdekammer ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2019 zukommen und berichtigte eine Pas- sage im Bericht der Arbeitsagogik (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 181). Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, sein Be- rufsberater, D.________, E.________ GmbH, sei anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung als sachverständige Person zu befragen. Im Weiteren seien das Zwi- schenzeugnis der JVA C.________ vom 26. Oktober 2018, die Zielvereinbarung F.________(Stiftung) vom 17. Januar 2019, die IV-Taggeld Verfügung vom 30. Januar 2019 sowie die Bestätigung betr. Aufnahme in die Wohngemeinschaft vom 30. Januar 2019 zu den Akten zu erkennen. Die Beschwerdekammer erkannte die eingereichten Dokumente zu den Akten. Den Antrag auf Befragung von D.________ wies sie ab (vgl. Verfügung vom 7. Februar 2019, Akten Beschwerde- verfahren pag. 213). Am 12. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer die Beob- achtungen und die Beurteilung von D.________ über den Beschwerdeführer sowie den Lebenslauf und die Diplome von D.________ ein, mit dem Antrag diese zu den Akten zu erkennen. Diesem Antrag entsprach die Verfahrensleitung am 13. Febru- ar 2019 (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 283). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 14. Februar 2019 statt. Den An- trag von Rechtsanwalt B.________, D.________ als Zeuge zu befragen, hiess die Beschwerdekammer gut. In materieller Hinsicht stellte und begründete Rechtsan- walt B.________ folgende Anträge: «I. 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. September 2018 sei voll- umfänglich aufzuheben. 2. Es sei die von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 26. April 2016 rückwirkend ab dem 20. Juni 2013 erstmals um fünf Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB nicht zu verlängern. 3. Es sei der Verurteilte unter Anordnung einer ambulanten Therapie sowie Bewährungshilfe und geeigneter Weisungen bedingt aus dem stationär therapeutischen Massnahmenvollzug zu entlassen. 4. Die Probezeit sei, rückwirkend ab dem 20. Juni 2018, auf fünf Jahre festzusetzen. II. Eventualiter sei die von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 26. April 2016 rückwirkend ab dem 20. Juni 2013 erstmals um fünf Jahre verlängerte stationäre therapeu- tische Massnahme nach Art. 59 StGB rückwirkend ab dem 20. Juni 2018 um ein Jahr zu verlängern. III. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche sowie das obergerichtliche Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ für das oberinstanzliche Beschwerdeverfah- ren sei gemäss noch einzureichender Kostennote gerichtlich festzusetzen.» 3 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge: «1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei, rückwirkend ab dem 20. Juni 2018, um drei Jahre zu verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB). 3. Der Beschwerdeführer sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 4. Der Beschwerdeführer sei in der Justizvollzugsanstalt C.________ zu belassen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).» 2. Der angefochtene Entscheid vom 3. September 2018 erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Be- schwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um drei Jahre unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. Seit dem Inkrafttreten des neuen Justizvollzugsgesetzes [JVG; BSG 341.1] am 1. Dezember 2018 verfügt auch die BVD über Parteistellung in den selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden. Wie das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss BK 18 440 vom 8. Februar 2019 E. 1.3 bereits entschieden hat, besteht die Parteistellung nicht in Rechtsmittelverfahren, die im Zeitpunkt des In- krafttretens des JVG bereits hängig waren. Die BVD wird entsprechend in diesem Beschwerdeverfahren nicht als Partei geführt. II. Materielle Voraussetzungen 1. Nach Art. 59 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Re- gel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Sodann muss - im Sin- ne von Art. 59 Abs. 4 StGB - erwartet werden können, dass sich durch die Fort- führung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse 4 (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Ein- flussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1). 2. Schwere psychische Störung 2.1 Nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn genügt dem Ein- gangskriterium einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Ingress StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprä- gung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne vermögen diesen Anforderungen zu genügen. Ist die Störung «mässig ausgeprägt», erfüllt sie das Kriterium nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1 mit Verweis auf Urteil 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3 und E. 2.4.4). Der psychiatrische Sachverständige hat im Rahmen seiner medizinischen Feststellungen Ausführun- gen zum Schweregrad einer psychischen Störung vorzunehmen. Juristischer Natur ist demgegenüber die Frage der rechtlichen Relevanz der medizinischen Diagnose. Mit anderen Worten obliegt die Beurteilung, ob eine vom Sachverständigen dia- gnostizierte psychische Störung als schwer im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, dem Gericht (Urteil 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.4). Hingegen hat das Gericht in Fachfragen keine eigene Beurteilung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2). 2.2 Über den Beschwerdeführer wurden seit 2005 mehrere psychiatrische Gutachten erstellt. Das erste Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (nachfol- gend: FPD) datiert vom 2. September 2004 (Vorgutachten Dr. G.________ betref- fend Hafterstehungsfähigkeit und gegebenenfalls psychiatrischer Behandlung; Vollzugsakten, Band 1, pag. 1 f.) und attestiert dem Beschwerdeführer eine disso- ziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F60.2) sowie eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10=; F12.2; pag. 6). Das eigentliche Gutachten des FPD vom 30. Juni 2005 bestätigt die Diagnose (ICD-10; F60.2) des Vorgutachtens sowie zusätzlich ein persistierendes ADHS (nach ICD 1 10; F90) und eine Persönlichkeitsstörung mit vorrangig emotional-instabilen Zügen (Vollzugsakten, Band 1, pag. 55 ff.) und er- achtet die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 StGB als notwendig. Das Gutachten Dr. G.________ vom 26. Mai 2008 (Vollzugsakten, Band 1, pag. 161 f.) attestiert, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, das persistierende ADHS sowie der zum Tatzeitpunkt bestehende schädliche Dro- gengebrauch einer psychischen Störung von erheblicher Schwere entspricht (pag. 173 Rückseite) und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB psy- chisch schwer gestört ist. Das Gutachten Dr. H.________ vom 1. April 2011 (Voll- zugsakten, Band 2, pag. 469 f.) stellt die Diagnose nach ICD-10 einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit emotional-impulsiven und dissozialen Anteilen. Zum klinischen Schweregrad der Störung wird wiederholt, dass dieser im Tatzeit- raum und noch weit in die Zeit im Regionalgefängnis hinein sicherlich «schwergra- dig ausgeprägt» war, sich aber deutlich beruhigt hat und heute, im engen Betreu- ungs- und Behandlungssetting sowie unter medikamentöser Therapie als «mittel- gradig ausgeprägt» eingeschätzt werden kann (pag. 501). Das Gutachten des 5 FPD, Dr. I.________, vom 3. August 2015 (Vollzugsakten, Band 4, pag. 1153 ff.) bestätigt das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (pag. 1237). Gemäss den Ko- nisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) sind Persönlichkeitsstörungen schwere Störungen der charak- terlichen Konstitution und des Verhaltens der betroffenen Person, die nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder hirnorganische Erkrankung oder auf eine andere psychiatrische Störung zurückzuführen sind. Dr. med. I.________ begründet eine kombinierte Persönlichkeitsstörung auf mittlerem Strukturniveau (F61.0), wobei die früher das klinische Bild beherrschenden emotional-instabilen/impulsiven und dis- sozialen Züge heute nur noch leichtgradig, die dadurch jedoch verstärkt zum Vor- schein gekommenen narzisstischen und unreifen Anteile als mittelschwer sowie ei- nige zusätzliche fanatisch-querulatorische Tendenzen als lediglich leichtgradig ausgeprägt eingeschätzt werden (pag. 1240). Er stellt abschliessend die Diagnose einer strukturellen, kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und un- reifen sowie noch einigen impulsiven und dissozialen Zügen (UDS 10; F61.0), wo- bei der heutige Schweregrad der Persönlichkeitsstörung als mittelgradig einge- schätzt wird (pag. 1261). Weiter wird festgehalten, dass definitionsgemäss eine strukturelle Persönlichkeitsstörung gekennzeichnet ist durch ein lebensgeschicht- lich überdauerndes Muster von Fehlangepasstheit in verschiedenen Bereichen, weshalb auch im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die Persönlich- keitsstörung des Beschwerdeführers im Kern fortbestehen wird. Im günstigsten Fall kann ein therapeutischer Veränderungsprozess, ergänzt um individuell zugeschnit- tene soziale und berufliche Rehabilitationsmassnahmen, zu einer Abmilderung der Symptomatik sowie zu einem höheren Struktur-, Funktions- und Anpassungsniveau und damit auch zu einer verbesserten sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit führen (pag. 1262). 2.3 Dr. I.________ stellt dem Beschwerdeführer in seinem Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2018 (wie bereits im Gutachten vom 3. August 2015, pag. 1676; vgl. E. II., 2.2) die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional-unreifen Anteilen sowie einigen impulsiven und dissozialen Zügen (ICD-10 F61.0; Vollzugsakten, Band 5, pag. 1696). Diese Diagnose wird auch im Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 14. Januar 2019 bestätigt (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 170). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte Dr. med. I.________ seine Ausführungen in den beiden Gutachten sowie die gestellte Diagnose (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 319; sowie E. II., 2.6 die- ses Beschlusses). 2.4 Der Beschwerdeführer stellt diese Diagnose nicht in Abrede. Er macht aber gel- tend, ihre Qualifikation als schwere psychische Störung sei unzutreffend. Die Vor- instanz stütze ihre rechtliche Qualifikation als schwere psychische Störung offenbar alleinig auf einen Satz des Gutachters, in welchem dieser festgehalten habe, es liege «keine andere schwere psychische Störung» vor. Es fehle eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Diagnose. Das Gericht dürfe die Beurteilung von Rechtsfragen nicht den medizinischen Sachverständigen überlassen. Denn die medizinischen Diagnosebegriffe seien nicht deckungsgleich mit den gesetzlichen Bestimmungen zur schweren psychischen Störung. Es obliege dem Gericht auszu- führen, weshalb eine gestellte Diagnose das Tatbestandsmerkmal der schweren 6 psychischen Störung erfülle. Die Vorinstanz habe dies unterlassen. Es sei ihm da- her auch nicht möglich, die Beschwerde hinreichend zu begründen. Aus dem Er- gänzungsgutachten ergebe sich, dass die fragliche Persönlichkeitsstörung lediglich noch im Kern fortbestehe, auf maximal mittlerem Struktur- und Objektbeziehungs- niveau. Sie sei mit anderen Worten nur noch mässig ausgeprägt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade nicht ausreiche, um eine Verlänge- rung der stationären Massnahme zu rechtfertigen. Ergänzend macht er an der obe- rinstanzlichen Verhandlung geltend, der Beschwerdeführer nehme keine Medika- mente mehr, er befinde sich in der offenen Abteilung und bereits in der Progressi- onsstufe B. Trotz vielen mittlerweile erfolgten Veränderungen und Erprobungen sei er nicht überfordert oder destabilisiert gewesen. Eine Heilung sei nicht erforderlich, es reiche aus, wenn der Beschwerdeführer gelernt habe, mit problematischen Per- sönlichkeitsanteilen zu leben. Er habe erhebliche Fortschritte erzielt. 2.5 Dr. med. I.________ beschreibt in seinem Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2018 zusammenfassend die wichtigsten Belastungen und Störungen im Verlauf der lebensgeschichtlichen Entwicklung des Beschwerdeführers sowie die auf der Ver- haltensebene beobachteten Veränderungen in der Persönlichkeit des Beschwerde- führers (pag. 1671 ff). Er berücksichtigt den weiteren klinischen Verlauf sowie die Entwicklungsschritte und Anpassungsleistungen des Beschwerdeführers. Die Ein- schätzung von Dr. med. I.________ beruht dabei auch auf eigenen aktuellen Un- tersuchungsergebnissen (u.a. vierstündige Untersuchung des Beschwerdeführers). Er führt aus, dass in einer Reihe von delikt- und risikorelevanten Störungsberei- chen Besserungen eingetreten sind. Mit Blick auf die bisherige Entwicklung des Beschwerdeführers hält er aber fest, dass die in den letzten Jahren feststellbaren und auch nach mehreren Wechseln des institutionellen und therapeutischen Set- tings stabil gebliebenen Anpassungsleistungen und Entwicklungsfortschritte nicht darüber hinwegtäuschten, dass seine tiefgreifend gestörte, strukturell und funktio- nell defizitäre Persönlichkeitsentwicklung dadurch nicht ungeschehen gemacht worden sei oder aufgehoben worden wäre, sondern auch weiterhin seine Persön- lichkeit und seine Verhaltensmöglichkeiten davon bestimmt würden und zu Schwie- rigkeiten und Problemen im Selbstmanagement, im Kommunikationsverhalten, in der Beziehungsgestaltung und in der Sozialanpassung führten. Da die im Mass- nahmenverlauf beim Beschwerdeführer zweifellos festzustellenden Verbesserun- gen in vielen Störungsbereichen jedoch noch nicht hinreichend unter naturalisti- schen Bedingungen ausserhalb eines gut strukturierten Settings auf ihre Stabilität und Flexibilität hin erprobt worden seien, könne bei ihm derzeit auch noch nicht mit ausreichender diagnostischer Sicherheit ein höheres, reiferes Struktur-, Funktions- und Anpassungsniveau seiner Persönlichkeit konstatiert werden. Vielmehr müsse bei ihm von einer im Kern fortbestehenden und lebensgeschichtlich überdauernden kombinierten Persönlichkeitsstörung auf höchstens mittlerem Struktur- und Objekt- beziehungsniveau mit narzisstischen und emotional unreifen Anteilen und einigen (zwischenzeitlich abgeschwächten) dissozialen und impulsiven Zügen (ICD-10 F.61.0) ausgegangen werden (pag. 1676 f.). Im Zusammenhang mit den weiteren Behandlungsaussichten und Empfehlungen hält Dr. med. I.________ fest, dass das im Zeitpunkt vom 28. Februar 2018 vorliegende komplexe Störungsbild (ein- schliesslich der – in der Dynamik der lebensgeschichtlich überdauernden Persön- 7 lichkeitsstörung wurzelnden – latenten Reaktions- und Verhaltensbereitschaften) eine anhaltende psychische Störung von erheblicher Schwere darstelle (pag. 1694). 2.6 Dr. med. I.________ bestätigt auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitss- törung trotz zwischenzeitlich eingetretener Verbesserungen auf der Verhaltensebe- ne im Kern fortbesteht und das heute vorliegende komplexe Störungsbild eine an- haltende psychische Störung von erheblicher Schwere darstellt. Im Laufe der Rei- fungs-und Entwicklungsfortschritte sei jetzt zwar ein höheres, nämlich ein mittleres, aber noch nicht einer hohes Funktions- und Anpassungsniveau erreicht (Akten Be- schwerdeverfahren, pag. 319 N. 39 ff. und pag. 323 N. 21 ff.). Mit Blick darauf liegt auch unter Berücksichtigung der erzielten Fortschritte und Abschwächung der im- pulsiven und dissozialen Züge keine lediglich mässig ausgeprägte psychische Störung vor. Die Persönlichkeitsstörung wirkt sich immer noch in verschiedenen Lebensbereichen aus. Die Abschwächung der impulsiven und dissozialen Züge bezieht sich zudem auf den Rahmen des aktuellen strukturierten Settings der Voll- zugsinstitution und müsste im Falle einer bedingten Entlassung allenfalls anders beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund stellt die von Dr. med. I.________ gestell- te Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach Ansicht der Be- schwerdekammer eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB dar. Deren Zusammenhang mit den verübten Taten ist gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Eventualantrag pag. 327). 2.7 Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 ist nicht einschlägig. Dort wurde dem Beschwerdeführer eine mässig ausgeprägte Dissozialität diagnostiziert. Dieser Fall kann daher nicht als Vergleich herangezogen werden. Vorliegend sind die Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten gemäss Gutachten als Symptome einer lebensgeschichtlich überdauernden, strukturellen Persönlichkeitsstörung aufzufassen und stellen keine eigenständigen Persönlichkeitsakzentuierungen dar (pag. 1697). 2.8 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem eindeutig, dass und weshalb die Vorinstanz von einer schweren psychischen Störung ausgeht. Sie hat diesen Schluss nicht einzig gestützt auf eine Formulierung im Gutachten, wonach eine andere schwere psychische Störung nicht vorliege, geschlossen. Auch wenn dem so wäre, würde dies allenfalls eine rechtlich mangelhafte Begründung darstellen, aber keine Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den Beschluss in diesem Punkt anzufechten. 3. Rückfallprognose / Bedingte Entlassung 3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die bedingte Entlassung nur bei einer günstigen Prognose für das weitere Verhalten des Täters möglich ist. Mit Blick auf die Aufhebungsgründe in Art. 62c StGB ist davon auszugehen, dass die bedingte 8 Entlassung dann zu erfolgen hat, wenn die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr ausreichend vermindert werden konnte. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos sind die Modalitäten einer allfälligen bedingten Entlassung, d.h. die spezialpräventiven Wirkungen der Bewährungshilfe, der Weisungen bzw. der Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung usw. zu berücksichtigen. Prognoserelevante Veränderungen sind einerseits durch das mit der Behandlung betraute Fachpersonal festzustellen und im Bericht der Vollzugseinrichtung festzuhalten. Andererseits lassen sich entsprechende Erkenntnisse durch zuvor gewährte, positiv verlaufene Vollzugslockerungen gewinnen. Bei Anlasstaten, die zum Straftatenkatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB gehören, was im Fall des Beschwerdeführers zutrifft, ist der kriminalprognostischen Beurteilung durch Sachverständige besondere Beachtung zu schenken (SCHWARZENEGGER, HUG, JOSITSCH, Strafrecht II Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, § 9 Ziff. 1.22). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht ersichtlich, gestützt auf welche Umstände die Vorinstanz auf das Fehlen einer günstigen Prognose schliesse. Es reiche nicht aus, darzulegen, dass es noch Aspekte gebe, welche er aufarbeiten müsse. Hierzu bestehe die Möglichkeit, eine ambulante Behandlung auch während der Dauer der Probezeit fortzusetzen. Eine bedingte Entlassung stelle denn auch nicht ein Entfallen sämtlicher Rahmenbedingungen dar. Vielmehr könnten auf ihn zugeschnittene Rahmenbedingungen auch ausserhalb einer Vollzugseinrichtung geschaffen werden. Ihm sei eine günstige Prognose zu stellen. Seit dem letzten Gutachten sei ein Jahr vergangen. Die Ausgangslage sei eine andere. Er habe Dr. med. I.________ so verstanden, dass der Rückfallgefahr mit einem psychiatri- schen Ambulatorium mit sozial ausgebauten Strukturen wirksam begegnet werden könnte. Er sei bereit für die Freiheit und habe genug Ansprechpersonen, die ihn ebenfalls unterstützten. 3.3 Zur Beurteilung der Wiederholungswahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Gewaltstraftat und damit des individuellen Kriminalitätsrisikos des Beschwerdeführers verwendet Dr. med. I.________ in seinem Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2018 zwei verschiedene Prognoseinstrumente (HCR-20 sowie den VRAG [Violence Risk Appraisal Guide]). In der Gesamtschau der aktualisierten Ergebnisse des HCR-20 und des zusätzlich angewandten VRAG sowie der eigenen klinisch-forensischen Überlegungen zur Lockerungs- und Legalprognose wird aus gutachterlicher Sicht festgehalten, dass beim Beschwerdeführer unter den etablierten Behandlungs- und Betreuungsbedingungen und deren konsequenter und kontinuierlicher Fortführung (wie in der Vollzugsplanung der JVA C.________ skizziert) nur eine geringe Wiederholungswahrscheinlichkeit für erneute Gewaltstraftaten bestehe. Ein deutlich höheres (moderates) Risiko für erneute Gewalthandlungen oder andere fremdgefährdende Verhaltensweisen müsste dann angenommen werden, falls der gegenwärtige (und für die nächsten drei Jahre Zeit geplante) störungsspezifische und risikoorientierte Behandlungs- und Betreuungsrahmen bereits im Juni 2018 vollständig entfallen würde, bevor ein geeigneter sozialer Empfangsraum aufgebaut und auf seine Stabilität und deliktpräventive Wirksamkeit hinreichend erprobt worden sei. Ein hohes Risiko für erneute Gewaltstraftaten müsse für den Fall 9 angenommen werden, dass sich der heute angedachte zukünftige soziale Empfangsraum als nicht realisierbar oder nichts stabil erweisen sollte und der Beschwerdeführer in eine ähnliche prekäre, strukturlose und sozial desintegrierte Lebenssituation ohne soziale und berufliche Perspektiven geraten würde wie zur Zeit des Anlassdeliktes, wodurch es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur erneuten Aktualisierung seiner früheren fremdaggressiven Reaktions- und Verhaltensbereitschaften kommen würde (Vollzugsakten, Band 5, pag. 1693 f. sowie pag. 1695 f., 1703). 3.4 Mit Blick auf diese Ausführungen konnte dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch keine so günstige Prognose gestellt werden, die eine sofortige bedingte Entlassung rechtfertigte. Es bestand ein mittleres Risiko für Gewalthandlungen und fremdgefährdende Verhaltensweisen. Von zentraler Bedeutung für die Verbesserung der Legalprognose war, dass das bis anhin erreichte gegenwärtige Behandlungsergebnis unter gestuften Lockerungsbedingungen auf seine Stabilität hin erprobt wird. Das wäre bei einer sofortigen bedingten Entlassung nicht der Fall gewesen. Dies ergibt sich auch aus dem Entscheid der Vorinstanz. 3.5 Der Beschwerdeführer wurde per 16. Juni 2017 von der Beobachtungs- und Tria- ge-Abteilung der JVA C.________ in die Grundstufe (offene Abteilung) versetzt. Per 19. Januar 2018 erfolgte der Übertritt in die Progressionsstufe A (Vollzugsak- ten, Band 5, pag. 1630). Mittlerweile befindet er sich seit dem 1. Oktober 2018 in der Progressionsstufe B. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer auch die Im- plementierung des Vollzugsmoduls der Arbeitserprobung (AEP) gewährt (pag. 1798). Er konnte unter zwei Malen bei der F.________(Stiftung) in zwei Bereichen schnuppern. Aus dem Verlaufsbericht vom 14. Januar 2019 geht hervor, dass er seit Mitte August 2018 vier teilbegleitete Beziehungsurlaube, zwei teilbegleitete Ausgänge, zwei teilbegleitete Sachurlaube, drei unbegleitete Beziehungsurlaube, sechs unbegleitete Ausgänge, fünf unbegleitete medizinische Sachurlaube und drei Besuche im externen Rayon mit seiner Familie oder dem Job-Coach absolvierte (S. 4; Akten Beschwerdeverfahren pag. 166). Ab Oktober 2018 fand ein schrittweiser Aufbau der unbegleiteten Zeitfenster statt, wobei er aktuell zehnstündige unbeglei- tete Beziehungsurlaube durchführen könne. Im Januar 2019 werde die Progressi- onsstufe B vollständig umgesetzt, wobei der Beschwerdeführer dann zwölfstündige unbegleitete Beziehungsurlaube beziehen könne (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 167). Der Beschwerdeführer sagte an der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass er seit Beginn des Jahres drei unbegleitete 12-stündige Urlaube absolvieren durfte (pag. 301, N. 15 ff.). Seit der letzten Begutachtung haben damit Lockerungs- schritte stattgefunden. Zu prüfen bleibt, ob die Legalprognose aufgrund der in die- sem Rahmen und Zeitraum gewonnen Erkenntnisse zum heutigen Zeitpunkt an- ders beurteilt werden muss. 3.6 Im aktuellen psychotherapeutischen Verlaufsbericht wird darauf verwiesen, dass abgesehen von dem Konflikt, der zur Arrestierung führte, ein konstanter Verlauf zu beobachten sei und sich weiterhin gewisse positive Entwicklungen abzeichneten. Die Verhaltens- und Einstellungsänderungen beim Beschwerdeführer könnten je- doch nicht als gefestigt bezeichnet werden (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 10 173). Die fortgesetzte Erweiterung, Erprobung, gefestigte Aufrechterhaltung und nachhaltige Etablierung von alternativen deeskalierenden Verhaltensweisen zur Rückfallprävention mit dem Transfer dieser in das extramurale Umfeld werde zur Verbesserung der Legalprognose noch längere Zeit in Anspruch nehmen (pag. 173 Rückseite). Gemäss dem Prognoseinstrument HCR-20 liege nach wie vor eine mittlere Rückfallwahrscheinlichkeit für Gewalttaten vergleichbar mit dem Anlassdelikt vor (pag. 173, sowie Vollzugsakten, Band 4, pag. 1585). 3.7 Dr. med. I.________ wich anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht von seinen Einschätzungen im Gutachten ab (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 319, N. 29 ff.). Damit ergibt sich sowohl gestützt auf den aktuellen Therapieverlaufsbericht als auch den Ausführungen von Dr. med. I.________ an der Verhandlung, dass nach wie vor nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden kann, die eine sofortige bedingte Entlassung rechtfertigen würde. Dr. med. I.________ sagte aus, dass die Entwicklungsfortschritte des Be- schwerdeführers ein Schutzfaktor sind, aber auch dass der institutionelle, struktu- rierte Betreuungsrahmen dazu beiträgt, dass es nicht zu gefährlichen Verhaltens- weisen kommt. Deshalb sei er auch dafür, ein geordnetes, mehrstufiges Verfahren zu machen, um den Empfangsraum so vorzubereiten, dass der Beschwerdeführer langfristig stabil bleibe und es nachhaltig kriminalpräventive Effekte habe (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 321, N. 14 ff.; Vollzugsakten, Band 5, pag. 1707). Die anstehenden gestuften Belastungserprobungen unter schrittweise erweiterten Lockerungsbedingungen mit neuen Übungsfeldern bis hin zum Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) sind daher nach wie vor von zentraler Bedeutung, zumal gerade auch die Wohnsituation eine Risikovariable war (vgl. Akten Beschwerdeverfahren, pag. 309). Mit dem Beginn einer Lehre verlässt der Beschwerdeführer zumindest tagsüber den geschützten Rahmen der Vollzugsanstalt. Sein reiferes Alter wird dabei nicht nur ein Vorteil sein. Es ist gerichtsnotorisch, dass verbale und tätliche Auseinandersetzungen in der Altersgruppe der 16-jährigen verbreitet sind. Auf den Beschwerdeführer, der zu überschiessenden impulsiven Affektreaktionen neigt, werden in dieser Hinsicht ganz besondere, neue Herausforderungen zukommen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die Rahmenbedingungen der stationären Massnahme zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden sind. Von einer hinreichenden Verminderung der Rückfallgefahr kann erst dann ausgegangen werden, wenn sich das Behandlungsergebnis auch unter den Bedingungen des offenen Vollzuges in einem Wohn- und Arbeitsexternat als stabil und belastbar erwiesen hat und ein geeigneter und hinreichend erprobter prosozialer (deliktpräventiver) Empfangsraum (mit Nachsorge) zur Verfügung steht und auch langfristig gewährleistet ist (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 321, N. 1 ff.; Vollzugsakten, Band 5, pag. 1705). Eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt, auch wenn sie verbunden wird mit einer ambulanten Massnahme, kann unter Risikogesichtspunkten nicht als gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung bezeichnet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich dies auch nicht sinngemäss aus den Aussagen des Gutachters im oberinstanzlichen Verfahren. Dr. med. I.________ erwähnt ein Ambulatorium mit bestimmten Para- metern einzig bei der Skizzierung eines sozialen Empfangsraumes. Dieser Emp- fangsraum wird aber erst aktuell, wenn der Beschwerdeführer auch das WAEX er- 11 folgreich durchlaufen hat (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 321, N. 38 f., pag.42 ff., pag. 323, N. 1 ff.). Die Erforderlichkeit der Massnahme im stationären Rahmen ist damit aktuell noch gegeben. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7, wonach eine be- dingte Entlassung nicht mit der fehlenden stufengerechten Vorbereitung verweigert werden dürfe, ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft auch in diesem Punkt nicht einschlägig. Dort fehlte es bereits am Vorliegen einer schweren psychischen Störung, weshalb die Verlängerung nicht mehr mit der stufengerech- ten Vorbereitung begründet werden durfte. Im vorliegenden Fall ist die Ausgangs- lage aber ganz klar eine andere. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legal- prognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). 4.2 Dr. med. I.________ führt in seinem Ergänzungsgutachten aus, die beim Be- schwerdeführer diagnostizierten delikt- und prognoserelevanten Störungs- und Problembereiche in seiner Persönlichkeit seien grundsätzlich therapeutisch beein- flussbar. Nach seiner gutachterlichen Einschätzung, welche zusätzlich durch den bisherigen Therapieverlauf belegt werde, könne beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden therapeutischen Beeinflussbarkeit ausgegangen werden (Vollzugs- akten, Band 5, pag. 1702). Allerdings sollte der Schwerpunkt der weiteren Mass- nahmebehandlung von der deliktorientierten Einzelpsychotherapie auf die nächsten (therapeutisch begleiteten) Schritte der risikoorientierten sozialen und beruflichen Rehabilitation und Wiedereingliederung des Beschwerdeführers verlagert werden. Im Rahmen der stationären Einzelpsychotherapie liessen sich beim Beschwerde- führer kaum noch wesentliche, prognostisch relevante Verbesserungen der persön- lichkeitsgebundenen Risikovariablen erzielen (pag. 1702, vgl. auch pag. 1689). 4.3 Wie sich aus den Ausführungen zur Frage der bedingten Entlassung ergibt, befin- det sich der Beschwerdeführer in der Progressionsstufe B. Er absolvierte bereits mehrere unbegleitete Beziehungsurlaube, Ausgänge und medizinische Sachurlau- be. Im aktuellen Therapieverlaufsbericht wird der Vollzugsverlauf auch nach der Einführung der Progressionsstufe B als positiv gewertet. Abgesehen von der kurz- fristigen Arrestierung am 26. August 2018 (vgl. dazu weiter unten) sei es zu keiner weiteren Disziplinierung gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich an sämtliche Abmachungen und Rahmenbedingungen gehalten. Die ersten Arbeitserprobungen hätten erfolgreich stattgefunden und sollen erweitert werden. Der Beschwerdefüh- rer sei engagiert mit dem Thema Arbeitsintegration beschäftigt und scheine daraus Motivation schöpfen zu können (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 167). Auch in psychotherapeutischer Sicht wurde ein konstanter Verlauf mit positiven Entwick- lungen festgestellt (pag. 173). Die Empfehlungen von Dr. med. I.________ werden umgesetzt, was dieser auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, bestätigt (pag. 321, N. 34). Mit Blick darauf kann die Geeignetheit der stationären 12 Massnahme im aktuellen Setting nach wie vor bejaht werden. Es ist zu erwarten, dass die Legalprognose durch die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme weiter verbessert wird. Zudem liegt eine konkrete Vollzugsplanung mit einer Entlassungsperspektive im Jahr 2021 vor. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, ist die Dauer der Stufen in seinem Fall nicht bloss lose vorgegeben; vielmehr ist ein Ende der Massnahme konkret geplant und in Sicht (vgl. E. III., 3.2 dieses Beschlusses). 4.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Eingangsindikation für die Mass- nahme, das Vorliegen einer schweren psychischen Störung bzw. deren Zusam- menhang mit den verübten Taten gegeben ist. Zudem kann dem Beschwerdeführer aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre. Das aktuelle Behandlungssetting ist erforderlich und auch geeignet, um die Legalprognose zu verbessern. III. Verhältnismässigkeit i.e.S., insbesondere angemessene Dauer der Massnah- me 1. Da eine stationäre therapeutische Massnahme in die verfassungsmässig garantier- ten Grundrechte des Massnahmeunterworfenen eingreift, hat sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Insbesondere die Beschränkung des mit der stationären therapeutischen Be- handlung verbundenen Freiheitsentzugs sowie der Verlängerung der Massnahme auf in der Regel fünf Jahre trägt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rech- nung. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bun- desgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. auch zum Folgenden). Bei der Prüfung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander ab- zuwägen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Mass- nahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Bestimmt sich die Mass- nahmedauer nach den massnahmerechtlichen Kriterien und nicht nach Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe, gewinnt gleichwohl der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen bei langandauernder Unterbringung zunehmend an Gewicht. Je länger ein Freiheitsentzug gedauert hat, umso strengere Anforderungen sind an die Art und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu stellen. 2. Der Beschwerdeführer hat zwei Menschen mit einem Messer getötet. Im Fall einer sofortigen bedingten Entlassung besteht ein mittleres Rückfallrisiko für erneute Gewalthandlungen oder andere fremdgefährdende Verhaltensweisen. Es geht um 13 den Schutz des Lebens und der körperlichen Integrität und damit besonders ge- wichtige Rechtsgüter. Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss deshalb als sehr hoch eingestuft werden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 14 Jah- ren in Haft bzw. seit zehn Jahren im Massnahmevollzug. Die schuldangemessene Strafe von 12 Jahren ist abgelaufen. Allerdings knüpft die Fortführung der Therapie an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts an und nicht an die bereits verstri- chene Zeit (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22). Mit Blick auf die Rückfallgefahr und die Art der befürchteten Straftaten überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers je- denfalls nach wie vor. Eine Verlängerung der Massnahme ist zumutbar, zumal die angezeigten Lockerungsschritte stattfinden und davon ausgegangen werden kann, dass diese – Kooperation und Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt – weiterhin vorangetrieben werden. Wie Dr. med. I.________ empfiehlt, sollten im Rahmen der weiteren Vollzugsplanung bereits jetzt konkrete Schritte zur Schaffung und Erprobung eines über das WAEX hinausreichenden, langfristig stabilen und deliktpräventiven sozialen Empfangsraumes unternommen und das dafür notwen- dige professionelle Übergangsmanagement geplant und vorbereitet werden (pag. 1689 f., vgl. auch pag. 1706). Wie ein solcher Empfangsraum konkret aussehen könnte, skizzierte Dr. med. I.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung (pag. 321 N. 42 ff., pag. 323, N. 1 ff.). 3. 3.1 Zu prüfen bleibt die konkrete Massnahmedauer. Diese hängt entscheidend von den weiteren Fortschritten des Beschwerdeführers im Rahmen der weiteren Locke- rungsschritte, aber auch vom Zeitpunkt der Gewährung weiterer Progressionsstu- fen ab. 3.2 Mit Blick auf die Ausführungen und Verweise im aktuellsten Therapieverlaufsbericht der JVA C.________ veränderte sich die Vollzugsplanung seit den Therapiever- laufsberichten vom 29. Dezember 2017 und 14. August 2018 nicht. Demnach ist die Einführung der Progressionsstufe C bei weiterhin positivem Verlauf im Früh- ling/Sommer 2019 geplant. Findet der Beschwerdeführer eine geeignete Lehrstelle soll er per Lehrbeginn im Sommer 2019 in das Vollzugsmodel des Arbeitsexternats (AEX) übertreten. Nach erfolgter Stabilisierung und Etablierung in diesem Setting erscheint gemäss der JVA C.________ ein Übertritt in ein Wohn- und Arbeitsexter- nat im Frühling 2020 möglich. In diesem herausfordernden Setting soll der Be- schwerdeführer idealerweise für etwa ein Jahr begleitet werden, so dass eine be- dingte Entlassung per Frühling/Sommer 2021 realistisch erscheine, selbstverständ- lich ein erfolgreiches Durchlaufen der beschriebenen Progressionsstufen und Voll- zugsmodelle vorausgesetzt (pag. 1578; Verlaufsbericht vom 29.12.2017). 3.3 Dr. med. I.________ geht in seinem Ergänzungsgutachten vom 28. Februar 2018 davon aus, dass sich die heute noch nicht ganz erreichten Behandlungs- und Ent- wicklungsfortschritte und insbesondere das Ziel eines funktionierenden Wohn- und Arbeitsexternates wahrscheinlich in einem überschaubaren Zeitraum von zwei bis drei Jahren werde realisieren lassen. Seiner Ansicht nach ist es daher im besten Fall sogar möglich, dass bereits im Frühjahr 2020 ein funktionierendes Wohn- und 14 Arbeitsexternat besteht (und nicht erst der Übertritt dahin erfolgt). Allerdings scheint er ein über das WAEX hinausgehendes professionelles forensisch-rehabilitatives Übergangsmanagement von mehr als einem Jahr als notwendig zu erachten. Ge- rade in der Übergangs- und Wiedereingliederungsphase sollten ausreichende Mög- lichkeiten bestehen, um im Falle einer krisenhaften oder risikoträchtigen Entwick- lung rasch und effizient intervenieren zu können. Deshalb werde empfohlen, den Rechtstitel der stationären Massnahme für die Dauer von maximal fünf Jahren zu verlängern (pag. 1706). Der Umstand, dass Dr. med. I.________ beim WAEX von 2 bis 3 Jahren ausgeht, zeigt allerdings, dass auch eine kürzere Dauer von drei Jahren möglich ist und insofern nicht unbedingt eine Abweichung zur Vollzugspla- nung von C.________ besteht. So bestätigte Dr. med. I.________ auch an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass der zur Verfügung stehende Zeitrahmen sportlich erscheine, man das «Experiment» aber machen könne (Akten Beschwer- deverfahren, pag. 321, N. 39 f.). 3.4 Seit Januar 2019 ist die Progressionsstufe B vollständig umgesetzt worden. Die kommenden Monate sollen der Etablierung dieser Stufe wie auch des Vollzugsmo- duls der AEP gewidmet werden. Um die berufliche Wiedereingliederung des Be- schwerdeführers, unter Berücksichtigung seiner körperlichen Einschränkungen, einleiten zu können, läuft zur Zeit die Durchführung einer dreimonatige IV gestütz- ten Abklärung innerhalb eines geschützten Arbeitsplatzes (Akten Beschwerdever- fahren, pag. 167, pag. 299, N. 39 f.). Eine Lehrstelle hat der Beschwerdeführer noch nicht gefunden. Es laufen aber diesbezüglich Abklärungen und Findungspro- zesse. Ein weiterer Schnuppereinsatz ist ebenfalls geplant (Akten Beschwerdever- fahren, pag. 301, N. 8 ff.). 3.5 Mit Blick darauf scheint der Übertritt in ein WAEX in gut einem Jahr nach wie vor möglich und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der Vollzugsplanung abgewichen werden muss. Auch die Disziplinarverfügung vom 27. August 2018 wegen Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt führte nicht zu ei- ner Anpassung der Empfehlungen hinsichtlich Vollzugsverlaufs. Die Vollzugsöff- nungen erschienen weiterhin vertretbar (Vollzugsakten, Band 5, pag. 1790 f.). Ei- nerseits scheint es daher nicht angezeigt, eine längere Dauer als drei Jahre anzu- ordnen. Andererseits bestätigen die Ausführungen von Dr. med. I.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass eine kürzere Dauer nicht ausreicht, um die für die Verbesserung der Legalprognose erforderlichen Belastungen und Erprobungen durchzuführen. Somit ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Mass- nahme um insgesamt ein Jahr bis am 20. Juni 2019 zu verlängern, keine Option. 3.6 Aus den genannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen. IV. Kosten und Entschädigung 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Kosten des erst- und oberin- stanzlichen Verfahrens nicht verursacht. Ausschlaggebend sei nicht mehr seine Verurteilung, sondern sein Verhalten im Massnahmenvollzug. Es trifft zu, dass nicht die Tatbegehung als Ursache für das nachträgliche Verfahren zu betrachten ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 12 254 vom 21. Dezember 15 2012 E. III. 1), sondern das Verhalten des Beschwerdeführers. Trotz der mittlerwei- le erfolgten beachtlichen Fortschritte liegt nach wie vor eine ungünstige Rückfall- prognose vor. Die Verlängerung der Massnahme ist daher vom Beschwerdeführer verursacht. Er hat damit sowohl die erstinstanzlichen Kosten (Art. 426 Abs. 1 StPO) als auch – infolge seines Unterliegens – die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss eingereichter Kostennote wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.80 200.00 CHF 4'960.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 311.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'271.60 CHF 405.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'677.50 Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘677.50 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00 Ge- bühren zuzüglich CHF 1‘050.00 Auslagen, insgesamt CHF 4‘050.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwer- deverfahren wird auf CHF 5‘677.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘677.50 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident J.________ (mit den Akten) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (mit den Vollzugsakten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt K.________ (BJS 04 15392) Bern, 14. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer (Ausfertigung: 6. März 2019 KUA) in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland in Rechnung ge- stellt. 17 Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 18