durch das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt sind und weder die Kostenauferlegung noch die Verweigerung einer Entschädigung für die Haft gegen die Unschuldsvermutung verstösst. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fürsprecher B.________ ist eine amtliche Entschädigung gemäss seiner Kostennote vom 19. November 2018 auszurichten, die insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: