6 letztlich für den Verfahrensausgang irrelevanter Linie wird ihm vorgeworfen, dass daraus sodann ein (in vielen Teilen umstrittenes) Gerangel mit Verletzungsfolgen entstand, das sonst nicht vorgefallen wäre. 8.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO durch das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt sind und weder die Kostenauferlegung noch die Verweigerung einer Entschädigung für die Haft gegen die Unschuldsvermutung verstösst.