139 Z. 187). Wenn er in der Replik ausführen lässt, die Verletzung der Unschuldsvermutung bestehe darin, dass ihm unterstellt werde, er hätte die Verletzungen provoziert, obwohl der Angriff, der zu einem Gerangel und den Verletzungen geführt habe, von der Privatklägerin ausgegangen sei, sodass der strafrechtliche Vorwurf doch in gewisser Hinsicht für begründet gehalten werde, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie gesagt, wird ihm in erster Linie vorgeworfen, dass er die Türe gegen den Willen der Privatklägerin mit körperlicher Gewalt aufstiess und in die Waschküche eindrang.