Der Beschwerdeführer hat insofern Recht, als ihm tatsächlich unterstellt wird, die Konfrontation gesucht zu haben. Diese Unterstellung erfolgt jedoch gestützt auf seine eigenen Aussagen (pag. 136 Z. 50 ff.). Es wird ihm kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen oder unterstellt, sondern lediglich aufgezeigt, dass sein Verhalten als beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit und damit als zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 Abs. 1 ZGB) zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer scheint sich dessen selber bewusst zu sein, indem er einräumt, vielleicht falsch reagiert zu haben (pag. 139 Z. 187).