Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben. 8.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft verstosse mit der Begründung ihrer Verfügung gegen die Unschuldsvermutung (Beschwerde Ziff. III.8). Er behauptet, ihre Ausführungen, dass er die Konfrontation gesucht und das Gerangel angezettelt habe, müssten dahingehend verstanden werden, dass ihm ein Verhalten unterstellt werde, welches anschliessend zur Verletzung der Privatklägerin geführt habe. Der Beschwerdeführer hat insofern Recht, als ihm tatsächlich unterstellt wird, die Konfrontation gesucht zu haben.