Jedoch verschaffte sich der Beschwerdeführer eindeutig und klar nachgewiesenermassen Zutritt zur Waschküche, indem er gegen den Willen und die körperliche Kraft der Privatklägerin – die anders als der Beschwerdeführer in diesem Gebäude wohnte und das Hausrecht besass – die Türe zur Waschküche öffnete und eintrat. 8.5 Bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten wird auf die schlüssigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen (siehe angefochtene Verfügung, S. 7). Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben.